[[{}law:zpo:753|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:754|→]]
=== § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher ===
(1)[[law:zpo:753a#abs_1_1|1]] In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher
wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten
Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der
Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung
zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt
(Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu
versichern. [[law:zpo:753a#abs_1_2|2]]Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.
(2)[[law:zpo:753a#abs_2_1|1]] § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a
Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend
anzuwenden.