[[{}law:zpo:753a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:754a|→]]
=== § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung ===
(1)[[law:zpo:754#abs_1_1|1]] Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der
vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt,
Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren
sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach
Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2)[[law:zpo:754#abs_2_1|1]] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher
zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung
ermächtigt. [[law:zpo:754#abs_2_2|2]]Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen
Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.