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=== § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden ===
(1)[[law:zpo:754a#abs_1_1|1]] Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur
Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer
Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige
Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten
nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind
bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie
allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides
nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen
und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
[[law:zpo:754a#abs_1_2|2]]Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem
Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine
nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als
elektronisches Dokument beizufügen.
(2)[[law:zpo:754a#abs_2_1|1]] Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen
Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und
führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen
Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3)[[law:zpo:754a#abs_3_1|1]] (weggefallen)