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=== § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners ===
(1)[[law:zpo:755#abs_1_1|1]] Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners
nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des
Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der
Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt-
und Nebenwohnung des Schuldners erheben. [[law:zpo:755#abs_1_2|2]]Der Gerichtsvollzieher darf
auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der
Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-,
Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die
Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden.
(2)[[law:zpo:755#abs_2_1|1]] Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu
ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden
Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und
anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem
Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den
Aufenthaltsort des Schuldners,
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte
derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort
des Schuldners sowie
3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. [[law:zpo:755#abs_2_2|2]]Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher
die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche
Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens
oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. [[law:zpo:755#abs_2_3|3]]Eine
Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher
ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine
Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des
Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. [[law:zpo:755#abs_2_4|4]]Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2
bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der
Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die
berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche
Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(3)[[law:zpo:755#abs_3_1|1]] Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der
letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf
dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren
Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die
Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger
vorliegen.