[[{}law:zpo:755|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:757|→]]
=== § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug ===
(1)[[law:zpo:756#abs_1_1|1]] Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er
dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der
Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis,
dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine
Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
zugestellt wird.
(2)[[law:zpo:756#abs_2_1|1]] Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen,
wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers
erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.