[[{}law:zpo:756|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:757a|→]]
=== § 757 Übergabe des Titels und Quittung ===
(1)[[law:zpo:757#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem
Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung
auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren
Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
(2)[[law:zpo:757#abs_2_1|1]] Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht
berührt.