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=== § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen ===
(1)[[law:zpo:757a#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um
Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer
durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder
Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der
Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
(2)[[law:zpo:757a#abs_2_1|1]] In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:
1. [[law:zpo:757a#abs_2_2|2]]Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
2. [[law:zpo:757a#abs_2_3|3]]Vornamen und Name des Schuldners,
3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners
sowie
4. [[law:zpo:757a#abs_2_4|4]]Wohnanschrift des Schuldners.
(3)[[law:zpo:757a#abs_3_1|1]] Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach
polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann
der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen
Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung
nachsuchen. [[law:zpo:757a#abs_3_2|2]]Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher
auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.
(4)[[law:zpo:757a#abs_4_1|1]] Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein
Unterstützungsersuchen stellen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1
vorliegen oder
2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.
[[law:zpo:757a#abs_4_2|2]]Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der
Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer
dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2
bis 4 über die dritte Person anzugeben.
(5)[[law:zpo:757a#abs_5_1|1]] Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines
Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner
oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz
2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach
Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. [[law:zpo:757a#abs_5_2|2]]Abweichend von §
760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des
Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder
einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der
dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht
gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt
unberührt.