[[{}law:zpo:757a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:758a|→]] === § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung === (1)[[law:zpo:758#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2)[[law:zpo:758#abs_2_1|1]] Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. (3)[[law:zpo:758#abs_3_1|1]] Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.