[[{}law:zpo:757a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:758a|→]]
=== § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung ===
(1)[[law:zpo:758#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies
erfordert.
(2)[[law:zpo:758#abs_2_1|1]] Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und
Behältnisse öffnen zu lassen.
(3)[[law:zpo:758#abs_3_1|1]] Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt
und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachsuchen.