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== § 76 Urheberbenennung bei Besitz ==
(1)[[law:zpo:76#abs_1_1|1]] Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines
Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur
Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den
mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die
Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. [[law:zpo:76#abs_1_2|2]]Bis zu
dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der
Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur
Hauptsache verweigern.
(2)[[law:zpo:76#abs_2_1|1]] Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt
er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu
genügen.
(3)[[law:zpo:76#abs_3_1|1]] Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig
anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an
dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. [[law:zpo:76#abs_3_2|2]]Die Zustimmung des Klägers
ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die
unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines
Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
(4)[[law:zpo:76#abs_4_1|1]] Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf
seinen Antrag von der Klage zu entbinden. [[law:zpo:76#abs_4_2|2]]Die Entscheidung ist in
Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und
vollstreckbar.