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=== § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen ===
(1)[[law:zpo:762#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein
Protokoll aufzunehmen.
(2)[[law:zpo:762#abs_2_1|1]] Das Protokoll muss enthalten:
1. [[law:zpo:762#abs_2_2|2]]Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der
wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder
nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3)[[law:zpo:762#abs_3_1|1]] Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse
nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.