[[{}law:zpo:761|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:763|→]] === § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen === (1)[[law:zpo:762#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2)[[law:zpo:762#abs_2_1|1]] Das Protokoll muss enthalten: 1. [[law:zpo:762#abs_2_2|2]]Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. (3)[[law:zpo:762#abs_3_1|1]] Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.