[[{}law:zpo:762|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:764|→]] === § 763 Aufforderungen und Mitteilungen === (1)[[law:zpo:763#abs_1_1|1]] Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2)[[law:zpo:763#abs_2_1|1]] Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [[law:zpo:763#abs_2_2|2]]Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. [[law:zpo:763#abs_2_3|3]]Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.