[[{}law:zpo:762|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:764|→]]
=== § 763 Aufforderungen und Mitteilungen ===
(1)[[law:zpo:763#abs_1_1|1]] Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher
mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2)[[law:zpo:763#abs_2_1|1]] Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der
Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder
durch die Post zu übersenden. [[law:zpo:763#abs_2_2|2]]Es muss im Protokoll vermerkt werden,
dass diese Vorschrift befolgt ist. [[law:zpo:763#abs_2_3|3]]Eine öffentliche Zustellung findet
nicht statt.