[[{}law:zpo:763|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:765|→]] === § 764 Vollstreckungsgericht === (1)[[law:zpo:764#abs_1_1|1]] Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. (2)[[law:zpo:764#abs_2_1|1]] Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. (3)[[law:zpo:764#abs_3_1|1]] Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.