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=== § 764 Vollstreckungsgericht ===
(1)[[law:zpo:764#abs_1_1|1]] Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2)[[law:zpo:764#abs_2_1|1]] Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes
Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk
das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3)[[law:zpo:764#abs_3_1|1]] Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch
Beschluss.