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=== § 765a Vollstreckungsschutz ===
(1)[[law:zpo:765a#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben,
untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller
Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer
Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar
ist. [[law:zpo:765a#abs_1_2|2]]Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen. [[law:zpo:765a#abs_1_3|3]]Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das
Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die
Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2)[[law:zpo:765a#abs_2_1|1]] Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der
Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts,
jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem
Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht
möglich war.
(3)[[law:zpo:765a#abs_3_1|1]] In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei
Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn,
dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem
Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an
einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4)[[law:zpo:765a#abs_4_1|1]] Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf
oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der
Sachlage geboten ist.
(5)[[law:zpo:765a#abs_5_1|1]] Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des
Beschlusses.