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=== § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung ===
(1)[[law:zpo:766#abs_1_1|1]] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr
zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das
Vollstreckungsgericht. [[law:zpo:766#abs_1_2|2]]Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen.
(2)[[law:zpo:766#abs_2_1|1]] Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein
Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu
übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß
auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz
gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.