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=== § 767 Vollstreckungsabwehrklage ===
(1)[[law:zpo:767#abs_1_1|1]] Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch
selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem
Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2)[[law:zpo:767#abs_2_1|1]] Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie
beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der
Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten
geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch
nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3)[[law:zpo:767#abs_3_1|1]] Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle
Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage
geltend zu machen imstande war.