[[{}law:zpo:768|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:770|→]]
=== § 769 Einstweilige Anordnungen ===
(1)[[law:zpo:769#abs_1_1|1]] Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass
des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt
oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [[law:zpo:769#abs_1_2|2]]Es
setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der
Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur
Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung
durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. [[law:zpo:769#abs_1_3|3]]Die tatsächlichen
Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2)[[law:zpo:769#abs_2_1|1]] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche
Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die
Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. [[law:zpo:769#abs_2_2|2]]Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3)[[law:zpo:769#abs_3_1|1]] Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4)[[law:zpo:769#abs_4_1|1]] Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten
Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.