[[{}law:zpo:770|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:772|→]]
=== § 771 Drittwiderspruchsklage ===
(1)[[law:zpo:771#abs_1_1|1]] Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so
ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage
bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die
Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2)[[law:zpo:771#abs_2_1|1]] Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so
sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3)[[law:zpo:771#abs_3_1|1]] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der
§§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:771#abs_3_2|2]]Die Aufhebung einer
Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.