[[{}law:zpo:777|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:779|→]]
=== § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme ===
(1)[[law:zpo:778#abs_1_1|1]] Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine
Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass
richtet, nur in den Nachlass zulässig.
(2)[[law:zpo:778#abs_2_1|1]] Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine
Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft
nicht zulässig.