[[{}law:zpo:777|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:779|→]] === § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme === (1)[[law:zpo:778#abs_1_1|1]] Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. (2)[[law:zpo:778#abs_2_1|1]] Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.