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=== § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners ===
(1)[[law:zpo:779#abs_1_1|1]] Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners
gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
(2)[[law:zpo:779#abs_2_1|1]] Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners
nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der
Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen
hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben
einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. [[law:zpo:779#abs_2_2|2]]Die Bestellung
hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn
die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.