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== § 78 Anwaltsprozess ==
(1)[[law:zpo:78#abs_1_1|1]] Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die
Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. [[law:zpo:78#abs_1_2|2]]Ist in einem Land
auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so
müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen. [[law:zpo:78#abs_1_3|3]]Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien
durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen.
(2)[[law:zpo:78#abs_2_1|1]] Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die
Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3)[[law:zpo:78#abs_3_1|1]] Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht
anzuwenden.
(4)[[law:zpo:78#abs_4_1|1]] Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur
Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.