[[{}law:zpo:779|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:781|→]]
=== § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ===
(1)[[law:zpo:780#abs_1_1|1]] Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die
Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil
vorbehalten ist.
(2)[[law:zpo:780#abs_2_1|1]] Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als
gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine
Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen
anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem
die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.