[[{}law:zpo:780|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:782|→]] === § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung === Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.