[[{}law:zpo:783|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:785|→]]
=== § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren ===
(1)[[law:zpo:784#abs_1_1|1]] Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass
Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines
Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen
erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2)[[law:zpo:784#abs_2_1|1]] Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das
gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die
zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den
Nachlass erfolgt sind.