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=== § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung ===
(1)[[law:zpo:786a#abs_1_1|1]] Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach
§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach
den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte
Haftung entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:zpo:786a#abs_2_1|1]] Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für
die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:
1. [[law:zpo:786a#abs_2_2|2]]Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines
Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der
Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach
§ 5 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die
Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen
Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des
Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften
des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
[[law:zpo:786a#abs_2_3|3]]2. [[law:zpo:786a#abs_2_4|4]]Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611
Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für ihn
ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet
worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds
geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. [[law:zpo:786a#abs_2_5|5]]Hat der
Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind
die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf
Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den
Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der
Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts
auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
[[law:zpo:786a#abs_2_6|6]]3. [[law:zpo:786a#abs_2_7|7]]Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen
Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. [[law:zpo:786a#abs_2_8|8]]September 2012
über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)
(BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der
Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. [[law:zpo:786a#abs_2_9|9]]Sind die
Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf
Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des
Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770
erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen
Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der
Haftung errichtet wird.
(3)[[law:zpo:786a#abs_3_1|1]] Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt
ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung
geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 12 des
Straßburger Übereinkommens vom 27. [[law:zpo:786a#abs_3_2|2]]September 2012 über die
Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)
errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf
Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die
Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten
Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.