[[{}law:zpo:786a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:788|→]]
=== § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff ===
(1)[[law:zpo:787#abs_1_1|1]] Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück,
das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht
erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das
Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis
zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus
dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im
Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
(2)[[law:zpo:787#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein
Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend
gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. [[law:zpo:787#abs_2_2|2]]November 1940 (RGBl. [[law:zpo:787#abs_2_3|3]]I S. 1499) aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.