[[{}law:zpo:787|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:789|→]]
=== § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung ===
(1)[[law:zpo:788#abs_1_1|1]] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig
waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. [[law:zpo:788#abs_1_2|2]]Als Kosten der
Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der
Zustellung des Urteils. [[law:zpo:788#abs_1_3|3]]Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner
verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der
Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
(2)[[law:zpo:788#abs_2_1|1]] Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt
der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach
Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die
letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs.
[[law:zpo:788#abs_2_2|2]]2, den §§ 104, 107 fest. [[law:zpo:788#abs_2_3|3]]Im Falle einer Vollstreckung nach den
Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht
des ersten Rechtszuges.
(3)[[law:zpo:788#abs_3_1|1]] Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu
erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt
ist, aufgehoben wird.
(4)[[law:zpo:788#abs_4_1|1]] Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829,
850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder
teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem
Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.