[[{}law:zpo:788|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:791|→]] === § 789 Einschreiten von Behörden === Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.