[[{}law:zpo:78a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:78c|→]]
== § 78b Notanwalt ==
(1)[[law:zpo:78b#abs_1_1|1]] Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das
Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den
Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen,
wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet
und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
(2)[[law:zpo:78b#abs_2_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts
abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.