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== § 79 Parteiprozess ==
(1)[[law:zpo:79#abs_1_1|1]] Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist,
können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. [[law:zpo:79#abs_1_2|2]]Parteien, die eine
fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären
oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie
sind.
(2)[[law:zpo:79#abs_2_1|1]] Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. [[law:zpo:79#abs_2_2|2]]Darüber hinaus sind als
Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. [[law:zpo:79#abs_2_3|3]]Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§
15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch
durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. [[law:zpo:79#abs_2_4|4]]Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte
Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von
Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4. [[law:zpo:79#abs_2_5|5]]Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes),
und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10
Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes im Mahnverfahren bis zur Abgabe
an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von
Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb
eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
[[law:zpo:79#abs_2_6|6]]Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch
ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3)[[law:zpo:79#abs_3_1|1]] Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des
Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss
zurück. [[law:zpo:79#abs_3_2|2]]Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen
Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. [[law:zpo:79#abs_3_3|3]]Das Gericht
kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen.
(4)[[law:zpo:79#abs_4_1|1]] Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht
auftreten, dem sie angehören. [[law:zpo:79#abs_4_2|2]]Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören. [[law:zpo:79#abs_4_3|3]]Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.