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=== § 794 Weitere Vollstreckungstitel ===
(1)[[law:zpo:794#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei
und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang
nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem
deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie
aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu
richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde
stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären,
sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig
vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen
Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen
Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung
zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und
nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und
der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. [[law:zpo:794#abs_1_2|2]]April 2004 zur Einführung eines Europäischen
Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische
Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. [[law:zpo:794#abs_1_3|3]]Juli 2007 zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. [[law:zpo:794#abs_1_4|4]]L 199 vom
31\.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. [[law:zpo:794#abs_1_5|5]]L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert
worden ist, ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die
nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. [[law:zpo:794#abs_1_6|6]]Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2)[[law:zpo:794#abs_2_1|1]] Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und
des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass
der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die
sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen
Gegenstände bewilligt.