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=== § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich ===
(1)[[law:zpo:794a#abs_1_1|1]] Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die
Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum
verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene
Räumungsfrist bewilligen. [[law:zpo:794a#abs_1_2|2]]Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor
dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233
bis 238 gelten sinngemäß. [[law:zpo:794a#abs_1_3|3]]Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:794a#abs_1_4|4]]Vor
der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. [[law:zpo:794a#abs_1_5|5]]Das Gericht ist befugt,
die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2)[[law:zpo:794a#abs_2_1|1]] Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.
[[law:zpo:794a#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:794a#abs_3_1|1]] Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. [[law:zpo:794a#abs_3_2|2]]Ist nach
dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist
von diesem Tag an.
(4)[[law:zpo:794a#abs_4_1|1]] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige
Beschwerde statt.
(5)[[law:zpo:794a#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über
Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [[law:zpo:794a#abs_5_2|2]]Endet ein Mietverhältnis im Sinne des §
575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung,
kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten
Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.