[[{}law:zpo:795|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:795b|→]] === § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss === Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.