[[{}law:zpo:795b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:796a|→]]
=== § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden ===
(1)[[law:zpo:796#abs_1_1|1]] Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur,
wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem
Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2)[[law:zpo:796#abs_2_1|1]] Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit
zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des
Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können.
(3)[[law:zpo:796#abs_3_1|1]] Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen
geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der
Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der
Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten
wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im
Streitverfahren zuständig gewesen wäre.