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=== § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs ===
(1)[[law:zpo:796a#abs_1_1|1]] Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen
vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer
Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter
Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht
niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des
Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2)[[law:zpo:796a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer
Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines
Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3)[[law:zpo:796a#abs_3_1|1]] Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich
unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung
verstoßen würde.