[[{}law:zpo:796a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:796c|→]]
=== § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht ===
(1)[[law:zpo:796b#abs_1_1|1]] Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht
als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung
des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2)[[law:zpo:796b#abs_2_1|1]] Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
ist der Gegner zu hören. [[law:zpo:796b#abs_2_2|2]]Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:796b#abs_2_3|3]]Eine
Anfechtung findet nicht statt.