[[{}law:zpo:796a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:796c|→]] === § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht === (1)[[law:zpo:796b#abs_1_1|1]] Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2)[[law:zpo:796b#abs_2_1|1]] Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. [[law:zpo:796b#abs_2_2|2]]Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [[law:zpo:796b#abs_2_3|3]]Eine Anfechtung findet nicht statt.