[[{}law:zpo:796b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:797|→]] === § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar === (1)[[law:zpo:796c#abs_1_1|1]] Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. [[law:zpo:796c#abs_1_2|2]]Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend. (2)[[law:zpo:796c#abs_2_1|1]] Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. [[law:zpo:796c#abs_2_2|2]]Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.