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=== § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden ===
(1)[[law:zpo:797#abs_1_1|1]] Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2)[[law:zpo:797#abs_2_1|1]] Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3)[[law:zpo:797#abs_3_1|1]] Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz
hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz
hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.
(4)[[law:zpo:797#abs_4_1|1]] Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5)[[law:zpo:797#abs_5_1|1]] Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. [[law:zpo:797#abs_5_2|2]]Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2. [[law:zpo:797#abs_5_3|3]]Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen
geltend gemacht werden, und
3. [[law:zpo:797#abs_5_4|4]]Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel
als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung
der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
[[law:zpo:797#abs_5_5|5]]Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann.
(6)[[law:zpo:797#abs_6_1|1]] Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend
anzuwenden.