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=== § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen ===
(1)[[law:zpo:797a#abs_1_1|1]] Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts
erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2)[[law:zpo:797a#abs_2_1|1]] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1
bezeichnete Gericht.
(3)[[law:zpo:797a#abs_3_1|1]] § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4)[[law:zpo:797a#abs_4_1|1]] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen
ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die
vor der Gütestelle geschlossen sind. [[law:zpo:797a#abs_4_2|2]]Die Ermächtigung erstreckt sich
nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des §
733\. [[law:zpo:797a#abs_4_3|3]]Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1
bezeichnete Gericht.