[[{}law:zpo:797|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:798|→]] === § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen === (1)[[law:zpo:797a#abs_1_1|1]] Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. (2)[[law:zpo:797a#abs_2_1|1]] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht. (3)[[law:zpo:797a#abs_3_1|1]] § 797 Abs. 5 gilt entsprechend. (4)[[law:zpo:797a#abs_4_1|1]] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. [[law:zpo:797a#abs_4_2|2]]Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733\. [[law:zpo:797a#abs_4_3|3]]Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.