[[{}law:zpo:799a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:800a|→]]
=== § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer ===
(1)[[law:zpo:800#abs_1_1|1]] Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der
Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen
den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. [[law:zpo:800#abs_1_2|2]]Die
Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2)[[law:zpo:800#abs_2_1|1]] Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der
im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde.
(3)[[law:zpo:800#abs_3_1|1]] Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten
Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen
ist.