[[{}law:zpo:800|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:801|→]]
=== § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek ===
(1)[[law:zpo:800a#abs_1_1|1]] Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe
und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind,
entsprechend.
(2)[[law:zpo:800a#abs_2_1|1]] Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten
Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das
Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.