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=== § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel ===
(1)[[law:zpo:801#abs_1_1|1]] Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als
der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz
abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2)[[law:zpo:801#abs_2_1|1]] Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im
gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.