[[{}law:zpo:802|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802b|→]]
== § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers ==
(1)[[law:zpo:802a#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und
Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2)[[law:zpo:802a#abs_2_1|1]] Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der
Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher
unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3. [[law:zpo:802a#abs_2_2|2]]Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l)
einzuholen,
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der
vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der
Zustellung des Schuldtitels.
[[law:zpo:802a#abs_2_3|3]]Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die
Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag
hierauf beschränkt.