[[{}law:zpo:802a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802c|→]]
== § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung ==
(1)[[law:zpo:802b#abs_1_1|1]] Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine
gütliche Erledigung bedacht sein.
(2)[[law:zpo:802b#abs_2_1|1]] Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist
einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung)
gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und
Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. [[law:zpo:802b#abs_2_2|2]]Soweit ein
Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung
aufgeschoben. [[law:zpo:802b#abs_2_3|3]]Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen
sein.
(3)[[law:zpo:802b#abs_3_1|1]] Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich
über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den
Vollstreckungsaufschub. [[law:zpo:802b#abs_3_2|2]]Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so
wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig;
zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. [[law:zpo:802b#abs_3_3|3]]Dieselben Wirkungen treten
ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder
teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.