[[{}law:zpo:802b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802d|→]]
== § 802c Vermögensauskunft des Schuldners ==
(1)[[law:zpo:802c#abs_1_1|1]] Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer
Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein
Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie
seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort
anzugeben. [[law:zpo:802c#abs_1_2|2]]Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine
juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine
Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen
Sitz anzugeben.
(2)[[law:zpo:802c#abs_2_1|1]] Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden
Vermögensgegenstände anzugeben. [[law:zpo:802c#abs_2_2|2]]Bei Forderungen sind Grund und
Beweismittel zu bezeichnen. [[law:zpo:802c#abs_2_3|3]]Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende
Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei
Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der
Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den
letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur
Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht
auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
[[law:zpo:802c#abs_2_4|4]]Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der
Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht
angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in
Betracht kommt.
(3)[[law:zpo:802c#abs_3_1|1]] Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass
er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. [[law:zpo:802c#abs_3_2|2]]Die Vorschriften der §§
478 bis 480, 483 gelten entsprechend.