[[{}law:zpo:802c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802e|→]]
== § 802d Weitere Vermögensauskunft ==
(1)[[law:zpo:802d#abs_1_1|1]] Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der
Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht
verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn,
ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche
Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.
[[law:zpo:802d#abs_1_2|2]]Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1,
leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten
abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers
auf die Zuleitung ist unbeachtlich. [[law:zpo:802d#abs_1_3|3]]Der Gläubiger darf die erlangten
Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach
Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher
hinzuweisen. [[law:zpo:802d#abs_1_4|4]]Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der
Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die
Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2)[[law:zpo:802d#abs_2_1|1]] Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf
Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument
übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
geschützt ist.