[[{}law:zpo:802d|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802f|→]]
== § 802e Zuständigkeit ==
(1)[[law:zpo:802e#abs_1_1|1]] Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen
Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthaltsort hat.
(2)[[law:zpo:802e#abs_2_1|1]] Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet
er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen
Gerichtsvollzieher weiter.