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== § 802f Abnahme der Vermögensauskunft ==
(1)[[law:zpo:802f#abs_1_1|1]] Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert
hat,
2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen
vergangen sind und
3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
(2)[[law:zpo:802f#abs_2_1|1]] Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der
Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. [[law:zpo:802f#abs_2_2|2]]Der Termin
findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. [[law:zpo:802f#abs_2_3|3]]Die
Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der
Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. [[law:zpo:802f#abs_2_4|4]]Der
Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
1. in seinen Geschäftsräumen,
2. in der Wohnung des Schuldners,
3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
4. per Bild- und Tonübertragung
stattfindet.
(3)[[law:zpo:802f#abs_3_1|1]] Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4
Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. [[law:zpo:802f#abs_3_2|2]]Der
Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das
Aufzeichnungsverbot hin.
(4)[[law:zpo:802f#abs_4_1|1]] Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2
Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser
Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher
widersprechen. [[law:zpo:802f#abs_4_2|2]]Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft
erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. [[law:zpo:802f#abs_4_3|3]]Wird die
Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann
nicht pflichtwidrig, wenn
1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft
in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer
2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz
4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf
technischen Problemen beruht hat.
(5)[[law:zpo:802f#abs_5_1|1]] Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu
belehren:
1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein
Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das
Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen
beizubringen,
5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der
Vermögensauskunft.
(6)[[law:zpo:802f#abs_6_1|1]] Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen
nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn
dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an
den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. [[law:zpo:802f#abs_6_2|2]]Dem Gläubiger ist die
Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im
Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis
auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7)[[law:zpo:802f#abs_7_1|1]] Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument
eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen
Angaben (Vermögensverzeichnis). [[law:zpo:802f#abs_7_2|2]]Diese Angaben sind dem Schuldner vor
Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur
Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. [[law:zpo:802f#abs_7_3|3]]Dem Schuldner ist auf
Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8)[[law:zpo:802f#abs_8_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem
zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. [[law:zpo:802f#abs_8_2|2]]Er leitet dem
Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt
entsprechend. [[law:zpo:802f#abs_8_3|3]]Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den
Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses
übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.