[[{}law:zpo:802f|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802h|→]]
== § 802g Erzwingungshaft ==
(1)[[law:zpo:802g#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner,
der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt
fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne
Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. [[law:zpo:802g#abs_1_2|2]]In dem
Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der
Verhaftung zu bezeichnen. [[law:zpo:802g#abs_1_3|3]]Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner
Vollziehung bedarf es nicht.
(2)[[law:zpo:802g#abs_2_1|1]] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen
Gerichtsvollzieher. [[law:zpo:802g#abs_2_2|2]]Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von
Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des
Haftbefehls aus.