[[{}law:zpo:802f|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802h|→]] == § 802g Erzwingungshaft == (1)[[law:zpo:802g#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. [[law:zpo:802g#abs_1_2|2]]In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. [[law:zpo:802g#abs_1_3|3]]Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. (2)[[law:zpo:802g#abs_2_1|1]] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. [[law:zpo:802g#abs_2_2|2]]Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.