[[{}law:zpo:802g|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802i|→]]
== § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung ==
(1)[[law:zpo:802h#abs_1_1|1]] Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem
Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2)[[law:zpo:802h#abs_2_1|1]] Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung
der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf,
solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.