[[{}law:zpo:802g|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:802i|→]] == § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung == (1)[[law:zpo:802h#abs_1_1|1]] Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. (2)[[law:zpo:802h#abs_2_1|1]] Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.