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== § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners ==
(1)[[law:zpo:802i#abs_1_1|1]] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem
Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die
Vermögensauskunft abzunehmen. [[law:zpo:802i#abs_1_2|2]]Dem Verlangen ist unverzüglich
stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. [[law:zpo:802i#abs_1_3|3]]Dem Gläubiger wird
die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine
Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2)[[law:zpo:802i#abs_2_1|1]] Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft
entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:802i#abs_3_1|1]] Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die
erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der
Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung
des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt
entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.